Übernahmerelevante Angaben und Erläuterungen

Erläuternder Bericht des Vorstands der Aurubis AG, Hamburg, gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB zum Bilanzstichtag 30.09.2018.

Im Folgenden sind die nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) geforderten übernahmerechtlichen Angaben zum 30.09.2018 dargestellt.

Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals

Das gezeichnete Kapital (Grundkapital) der Aurubis AG betrug zum Bilanzstichtag 115.089.210,88 € und war in 44.956.723 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2,56 € eingeteilt.

Jede Aktie gewährt gleiche Rechte und in der Hauptversammlung je eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Aktiengattungen.

10 % der Stimmrechte überschreitende Kapitalbeteiligungen

Es besteht zum Bilanzstichtag (30.09.2018) eine indirekte Beteiligung am Kapital der Aurubis AG, die 10 % der Stimmrechte überschritten hat:

Die Salzgitter AG, Salzgitter, hat der Gesellschaft gemäß § 33 Abs. 1 WpHG am 11.04.2018 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Aurubis AG am 11.04.2018 die Schwelle von 20 % der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 20,0000009 % der Stimmrechte (entsprechend 8.991.345 Stimmen) beträgt. Davon sind der Salzgitter AG 20,0000009 % der Stimmrechte (entsprechend 8.991.345 Stimmen) von der Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, zuzurechnen.

Dementsprechend besteht zum Bilanzstichtag (30.09.2018) eine direkte Beteiligung am Kapital der Aurubis AG, die 10 % der Stimmrechte überschritten hat: Die Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, hielt gemäß Mitteilung der Salzgitter AG, Salzgitter, vom 11.04.2018 seit dem 11.04.2018 20,0000009 % der Stimmrechte (entsprechend 8.991.345 Stimmen).

Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen

Die Ernennung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands der Aurubis AG ergibt sich aus den §§ 84, 85 Aktiengesetz (AktG) und § 31 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Satzung. Die Änderung der Satzung wird von der Hauptversammlung beschlossen. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die §§ 179 ff. AktG sind anwendbar. Nach § 11 Abs. 9 der Satzung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. Er ist auch ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. von Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung am 02.03.2017 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht begründen, anzupassen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.

Befugnisse des Vorstands zur Aktienausgabe

Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 23.02.2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in mehreren Teilbeträgen um bis zu 57.544.604,16 € durch Ausgabe von insgesamt bis zu 22.478.361 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,

a) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen.

b) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt 23.017.840,64 €, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden.

c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem rech­nerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt 11.508.920,32 € oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (der „Höchstbetrag“) bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der etwaigen Aus­nutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien ­gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich ­unterschreitet.

Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die nach dem 24.02.2016 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder die nach dem 24.02.2016 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt ­werden.

d) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt 23.017.840,64 €, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.

Durch Beschluss vom 09.02.2016 hat der Vorstand der Aurubis AG im Rahmen einer Selbstverpflichtung erklärt, von den in § 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit der Ermächtigung nur insoweit Gebrauch zu machen, als die auszugebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien etwaige eigene Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. Sofern und soweit die Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zur Anrechnung auf die vorgenannte 20 %-Grenze geführt hat, diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung.

Diese Selbstverpflichtung wurde auf der Internetseite der Aurubis AG für die Laufzeit der Ermächtigung zugänglich gemacht.

Befugnisse des Vorstands zum Aktienrückkauf

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 01.03.2018 wurde die Gesellschaft bis zum 28.02.2023 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:

Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels eines Angebots an sämtliche Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung (die „Höchstgrenze“). Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausge­geben werden. Ferner sind auf diese Höchstgrenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.

b) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit dies gegen Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen, sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, ­Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) erfolgt, insbesondere – aber nicht ausschließlich – aufgrund der unter Punkt 6 der Tagesordnung der Haupt­versammlung vom 02.03.2017 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. von Kombinationen dieser Instrumente). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen.

c) Die erworbenen eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise eingezogen ­werden. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die ­Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen gemäß lit. a) und b) unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind anzurechnen: (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Veräußerung der eigenen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden und (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der Gesellschaft) auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. Sofern und soweit die Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung, die zur Anrechnung auf die vorgenannte 20 %-Grenze geführt hat, die betreffende Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, entfällt die bereits erfolgte Anrechnung.

Der vollständige Wortlaut des Ermächtigungsbeschlusses vom 01.03.2018 ist unter Tagesordnungspunkt 8 in der im Bundesanzeiger vom 22.01.2018 veröffentlichten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2018 wiedergegeben.

Befugnis des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und von Aktien aus bedingtem Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 57.544.604,16 € durch die Ausgabe von bis zu 22.478.361 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2,56 € bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. von Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 02.03.2017 bis zum 01.03.2022 nur gegen bar ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 02.03.2017 bis zum 01.03.2022 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen (bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungspflicht) ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder durch die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.

Der vollständige Wortlaut des Ermächtigungsbeschlusses vom 02.03.2017 ist unter Tagesordnungspunkt 6 in der im Bundesanzeiger vom 17.01.2017 veröffentlichten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 wiedergegeben.

Wesentliche konditionierte Vereinbarungen der Gesellschaft

Für den Fall, dass eine Einzelperson oder eine gemeinsam handelnde Gruppe von Personen die Kontrolle über mehr als 50 % der Aktien oder der Stimmrechte an der Aurubis AG erwirbt, hat jeder Kreditgeber aus dem mit einem Bankenkonsortium geschlossenen Vertrag über eine Kreditlinie von 350 Mio. € (der „Konsortialkredit“), der im Wesentlichen der Finanzierung des Umlaufvermögens des Konzerns dient, jeweils einzeln das Recht, seine Beteiligung an dem Konsortialkredit zu kündigen und sofortige Rückzahlung der ihm darunter geschuldeten Beträge zu fordern.

Im Rahmen von diversen Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 229 Mio. € steht den Darlehensgebern jeweils ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle eines Wechsels der Kontrolle über die Darlehensnehmerin zu.